Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die WPWA Team GmbH, nachfolgend Werbeagentur genannt, ist ein Wirtschaftsunternehmen. Im Gegensatz zu Industrie- und Handwerksbetrieben besorgt die Werbeagentur die Werbegeschäfte des Auftraggebers, vermittelt ihm die entsprechenden Werbemedien oder Werbepartner und leistet auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmte Arbeit. Nachdem die Leistung nur für diesen einen Zweck erbracht wird, ist sie für andere Auftraggeber nicht zu verwenden und besitzt infolgedessen auch keinen Wiederverkaufswert. WPWA Team GmbH bittet Sie daher um Ihr Verständnis, dass eine Werbeagentur aus diesem Grund auch keine kostenlose Leistung – etwa in Form von Entwürfen, Texten u. ä. erbringen kann. Die Arbeit der Werbeagentur besteht in der geistigen Leistung, welche sich in Konzepten, Entwürfen, Texten, Reinzeichnungen etc. ausdrückt. Der Bewertungsmaßstab für das Honorar dieser Tätigkeit ist der diesen Entwürfen zugrundeliegende Denkprozess, insbesondere der Arbeitsaufwand, welcher der Agenturarbeit vorangegangen ist.
§1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen der Werbeagentur gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Werbeagentur nicht an, es sei denn, die Werbeagentur hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Auftragsbedingungen der Werbeagentur gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Werbeagentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§2 Geheimhaltungspflicht
Die Werbeagentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit Sorgfalt zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus. Für Schäden, die durch Dritte oder gezielte Werksspionage entstehen, haftet die Werbeagentur nicht.
§3 Urheber-/Nutzungsrechte
(1) Alle mit den gelieferten Arbeiten der Werbeagentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Werbeagentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d. h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt und im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.
(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Missbrauch, insbesondere der Weitergabe der Arbeit an Dritte, bei Zweckentfremdung, bei Nachdruck, bei Mehrfachschaltungen oder bei Ausnutzung über den in Rechnung gestellten Zweck hinaus, ein Nachhonorar zu verlangen.
(4) Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Werbeagentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§4 Präsentation
(1) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
(2) Alle von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Werbeagentur.
§5 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werbeagentur. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers; ebenso trägt der Auftraggeber die Kosten der Verpackung.
(2) Gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Werbeagentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Honorarrechnungen netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Werbeagentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls die Werbeagentur in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, ihr nachzuweisen, dass der Werbeagentur als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei längerfristigen Arbeiten ist die Werbeagentur berechtigt, nach jeweils 4 Wochen ihre bis dahin geleistete Arbeit abzurechnen. Sollte sich die Fertigstellung eines Auftrags aus Gründen, die die Werbeagentur nicht zu vertreten hat, mehr als 3 Wochen hinauszögern, ist die Werbeagentur berechtigt, ein Honorar für die bis dahin geleistete Arbeit zu verlangen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Anzahlung bis zu 50 % der Rechnungssumme verlangt werden. Diese Zahlung hat unverzüglich zu erfolgen, anderenfalls ist die Werbeagentur berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem die Gutschriftsanzeige des Geldinstituts vorliegt. Die Zahlung durch Wechsel bedarf der vorherigen Vereinbarung.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Werbeagentur anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von der Werbeagentur angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Gerät die Werbeagentur aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für Verzögerungen des Liefertermins, die Vorlieferanten der Werbeagentur verursacht haben, ist die Werbeagentur ebensowenig haftbar zu machen wie für einen entgangenen Gewinn infolge dieses Lieferverzugs. Lieferverzug infolge höherer Gewalt berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Werbeagentur für etwaige Schäden verantwortlich zu machen.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von der Werbeagentur zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch die Werbeagentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Werden der Werbeagentur nach Vertragsabschluss oder während des Fertigstellungsprozesses Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen fristgerecht erfüllen kann, so ist sie berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. für noch offenstehende Leistungen unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Abschluss der Arbeit zu verlangen. Andere noch offenstehende Rechnungen werden sofort und in einer Summe fällig.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Werbeagentur berechtigt, den für sie entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§7 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von der Werbeagentur vertretener Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Werbeagentur verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Für fremdes Verschulden des Werbeträgers haftet die Agentur jedoch nur in dem Maß, in dem nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des graphischen Gewerbes, der Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Medien Wertminderungen oder Ersatzleistungen durchgesetzt werden können. Bei telefonisch durchgegebenen Mittlungsaufträgen übernimmt die Werbeagentur keine Haftung für Irrtümer und Fehler, die ihrerseits den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht befreien. Verweigert ein Werbeträger die Annahme eines Mittlungsauftrags aus Gründen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mediums niedergelegt sind, so haftet die Werbeagentur hierfür nicht.
(4) Die Werbeagentur erhält für Mittlungsaufträge im Rahmen von Mediaaufträgen eine Mittlervergütung. Die Werbeagentur verpflichtet sich, Mittlungsaufträge zum Originalpreis der Medien abzurechnen. In den Fällen, in dem das beauftragte Medium gegenüber der Werbeagentur und dem Direktauftraggeber zu unterschiedlichen Tarifen abrechnet, erfolgt eine gesonderte Absprache bezüglich der Honorierung der Mittlertätigkeit, sofern der Auftraggeber eine Abrechnung zum günstigeren Direktpreis wünscht.
(5) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen über geleistete Mittlertätigkeiten binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist abweichend von §5 nur bei Vorkasse und in der in den Geschäftsbedingungen des beauftragten Mediums ausgewiesenen Höhe möglich. Auf Anfrage erteilt die Werbeagentur ihren Kunden Auskunft über die Höhe des Vorkasse-Skontos. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Agentur ohne vorhergehende Mahnung 14 Wochen ab Rechnungsdatum berechtigt, die Mittlertätigkeit für laufende Aufträge einzustellen, disponierte aber noch nicht veröffentlichte Anzeigen zu stornieren. Für den hierbei entstandenen Schaden haftet die Werbeagentur nicht.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Werbeagentur behält das Eigentum an dem Auftragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftragsverhältnis mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Werbeagentur berechtigt, den Auftragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch die Werbeagentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(2) Die Werbeagentur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen der Werbeagentur.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden. Nicht berechtigt ist er jedoch, den Gegenstand ohne Zustimmung der Werbeagentur zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder weiterzuveräußern.
§9 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werbeagentur vereinbart.
§10 Sonstige Vereinbarungen
(1) Mit der Annahme des Auftrags steht die Werbeagentur nicht für die wettbewerbsrechtliche Stichhaltigkeit der in der Werbebotschaft gemachten Aussagen ein. Dies gilt insbesondere nicht für Textaussagen und Abbildungen, die vom Auftraggeber selbst veranlasst, beeinflusst oder gut geheißen sind. Hat die Werbeagentur Zweifel an der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit, so schlägt sie eine rechtliche Prüfung vor, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers geht.
(2) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Werbeagentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
(3) Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Werbeagentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Werbeagentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
(4) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen verpflichtet sich die Werbeagentur, Fotos und ähnliche Unterlagen des Auftraggebers sorgsam zu verwahren. Sie ist jedoch berechtigt, nach 3 Jahren diese ohne besondere Nachfrage zu vernichten, soweit sie der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit zurückfordert. Soweit der Auftraggeber eine Versicherung der von ihm überlassenen Unterlagen oder der Unterlagen, die die Werbeagentur auf Name und Rechnung des Auftraggebers bestellt oder anfertigt, eine Versicherung gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder andere Gefahren wünscht, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für die in der Werbeagentur lagernden Gegenstände gelten die Grundsätze der eigenüblichen Sorgfalt.
(5) Die Werbeagentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel mit ihren Firmentext zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen.
(6) Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§11 Gerichtsstand/Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München; die Werbeagentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch in seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
(2) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur Deutsches Recht.